Satzung dvgeno­Vermieter­Service­Gemeinschaft

Übersicht

I. NAME, SITZ UND GEGEN­STAND DER GESELL­SCHAFT

§ 1 Name der Gesellschaft

(1) Der Name der Gesellschaft lautet

dvgenoVermieterServiceGemeinschaft

§ 2 Rechtsform, Geschäfts­führung

(1) Die Gesellschaft ist eine BGB-Innen­gesellschaft.

(2) Die Gesellschaft erwirbt kein Gesamthandsvermögen und schließt als reine Innen­gesell­schaft in eigenem Namen keine Geschäfte ab. Sie wird aus­schließlich durch ihre geschäfts­führende Gesell­schafterin vertreten. Eine Haftung der übrigen Gesell­schafter im Außen­verhältnis wird nicht begründet.

(3) Die Vertretung der Gesellschaft wird der dvgeno Deutsche Ver­mieter­genossen­schaft eG – nachstehend als dvgeno bezeichnet – über­tragen. Die übrigen Gesell­schafter sind nicht zur Geschäfts­führung berechtigt. Die dvgeno ist von den Beschrän­kungen des § 181 BGB befreit.

(4) Die Vergütung für die Verwaltungs- und Geschäfts­führungs­tätig­keiten der dvgeno werden in einer gesonderten Verein­barung der Gesell­schaft mit der dvgeno fest­gelegt.

§ 3 Sitz der Gesellschaft

(1) Sitz der Gesellschaft ist

München

(2) Der Sitz der Gesellschaft richtet sich nach dem jeweiligen Sitz der dvgeno.

§ 4 Zweck der Gesellschaft

(1) Zweck der Gesellschaft ist die solidarische Finan­zierung der Neu­vermietungs- und Miet­vertrags­verwaltungs­kosten, die sich aus der Ver­mietung der von der dvgeno für die Gesell­schafter verwal­teten Immo­bilien ergeben.

II. BEGINN, DAUER, WEITERE GESELLSCHAFTER

§ 5 Beginn, Dauer

(1) Die Gesellschaft beginnt mit dem Beschluss ihrer Gesellschafter über diese Satzung.

(2) Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer beschlossen.

(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalen­derjahr.

§ 6 Beitritt weiterer Gesell­schafter

(1) Die Gesellschaft nimmt weitere Gesell­schafter auf, sofern diese

a) Mitglied der dvgeno Deutsche Ver­mieter­genossen­schaft eG sind und

b) die Immobilie den durch die dvgeno festgelegten Objektrichtlinien der Gesell­schaft entspricht.

(2) Der Beitritt zur Gesellschaft sowie die Annahme des Beitritts durch die Gesellschaft kann in Schrift-, Text- oder elektronischer Form erklärt werden.

Portrait des Aufsichtsrats Harald Leissl
Harald Leissl
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III. EINLAGEN, ERGEBNIS­BETEILIGUNG, LEISTUNGEN

§ 7 Einlage

(1) Die Gesellschafter leisten bei Eintritt in die Gesellschaft keine Einlage.

§ 8 Ergebnisbeteiligung

(1) Die Berechnung der Ergebnisbeteiligung erfolgt nach Kalendermonaten.

(2) Jeder einzelne Gesellschafter ist für seine jeweilige Immobilie in dem Ver­hältnis am Ergeb­nis betei­ligt, in welchem die im Abrech­nungs­zeit­raum ver­traglich ver­einbarte Kalt­miete seiner Immobilie im Ver­hältnis zu den für den Ab­rechnungs­zeit­raum ver­traglich vereinbarten Kalt­mieten aller Gesell­schafter steht.

(3) Abfindungszahlungen von Mietern, die im Zusam­men­hang mit der Auf­lösung von Miet­ver­hältnissen ent­stehen, werden nicht zur Ermit­tlung der Ergebnis­beteil­igung her­an­ge­zogen.

(4) Die Gesellschafter teilen sich die Ver­gütung der dvgeno für deren Leis­tungen gem. § 9 im Ver­hältnis ihrer Ergebnis­beteiligung gem. III.§ 8(2).

(5) Jeder Gesellschafter ist während der Dauer seiner Mit­glied­schaft zur Er­bringung einer monat­lichen Um­lage zur Finan­zierung der Leis­tungen der Gesell­schaft ver­pflichtet. Die Serviceumlage beträgt derzeit 3,00% der Kaltmiete der jeweiligen Immobilie. Sie wird von der dvgeno per Last­schrift ein­ge­zogen. Jeder Gesell­schafter hat der dvgeno eine ent­sprechende Last­schrift­ermächtigung zu erteilen. Jeder Gesell­schafter ver­pflichtet sich zur Er­brin­gung von min­des­tens 48 Service­um­lagen, bemessen ab Bei­tritt zur Gesell­schaft bzw. bei Folge­ver­mie­tungen dem Ab­schluss der letzten für seine Immobilie vor­ge­nommenen Ver­mietung.

§ 9 Leistungen der dvgeno

(1) Die durch die Vergütung gem. I.§ 2(4) ab­zugeltende Ver­waltungs­tätigkeit der dvgeno umfasst folgende Leis­tungen:

a) Notwendige Neu­vermie­tungen der dem unge­kündigten Gesell­schafter­verhältnis zu­grunde liegen­den Immo­bilien. Dies um­fasst Exposé­erstellung, Insertion, Durch­führung von Besich­tigungen, Bonitäts­prüfungen, Mieter­präsentation für Ve­rmieter, Miet­vertrag, proto­koll­ierte Wohnungs­über­nahmen und -über­gaben. Wohnungs­übernahmen von Mietern, deren Miet­verhältnis vor Bei­tritt zur Gesell­schaft bereits bestand, sind davon nicht erfasst.

b) Regelmäßige Umsetzung miet­vertraglich ver­ein­barter Index­anpas­sungs­klauseln.

c) Einmal jährlich Er­stellung und Ab­rechnung umlage­fähiger Neben­kosten mit dem Mieter sowie die sich daraus er­gebende An­passung der Neben­kosten­vor­aus­zahlungen. Be­rech­nungs­­grund­­lage ist die je­weilige, vom Gesell­schafter der dvgeno zur Ver­fügung gestellte voll­ständige und korrekte Haus­geld­abrechnung.

d) Entgegennahme von Kündigungen

e) Organisation und Abwicklung von Miet­sicher­heiten.

(2) Folgende Verwaltungs­leistungen der dvgeno sind nicht von der Ver­gütung gem I.§ 2(4) umfasst und werden mit dem jeweiligen Gesell­schafter indivi­duell nach der jeweils aktuellen Vergütungs­tabelle der dvgeno abge­rechnet:

a) Verhandlungen mit Mietern über eine Miet­vertrags­au­lösung vor Ablauf von Kündigungs­aus­schluss­fristen. Die dvgeno wird vor­zeitigen Miet­vertrags­auf­lösungen nur zu­stimmen, wenn die mit dem Mieter ver­ein­barte Ab­findungs­zahlung den zusätzlich ent­stehenden Ver­gütungs­anspruch der dvgeno gegenüber dem Gesell­schafter voll­ständig abdeckt.

b) Über die in III.§ 9(1) aufgeführten Ver­waltungs­leis­tungen hinaus­gehende Leis­tungen, wie zum Bei­spiel Organi­sation von Reno­vierungs- und Wartungs­arbeiten, Aus­ein­ander­setzungen mit dem Mieter über Mängel an der Miet­sache etc.

§ 10 Voraussetzungen

(1) Die gemeinschaftliche Tragung von Kosten gem. III.§ 8(4) setzt voraus, dass der ab­zu­schließende Miet­vertrag über die dem Gesell­schafter­verhältnis zu­grunde­liegende Immo­bilie nach­stehende Ver­ein­barungen ent­hält.

a) Beiderseitiger Kündigungs­aus­schluss für 4 Jahre ab Miet­vertrags­abschluss.

b) Indexklausel gem. § 557b BGB. Der Gesellschafter kann auf die Umsetzung der Mietanpassungen gem. III.§ 9(1)b) verzichten. Über einen Verzicht einer fälligen Anpassung ist die dvgeno spätestens drei Monate vor Fälligkeit der nächsten Anpassung in Textform zu informieren. Der nur teilweise Verzicht auf eine Anpassung ist nicht möglich. Der Anpassungsverzicht gilt jeweils für ein Jahr. Für die Berechnung der Serviceumlage wird die Kaltmiete herangezogen, die bei Umsetzung der Indexanpassung(en) vom Mieter zu zahlen wäre.

c)  Die vertragliche Kaltmiete für die Immobilie einschließlich vorhandener Stellplätze muss mindestens 500 € betragen.

d)  Vorhandene Stellplätze sind in den Mietvertrag mit aufzunehmen.

e) die Wirksamkeit des Miet­vertrags ist vom voll­zogenem Bei­tritt des Mieters in die dvgeno Deutsche Ver­mieter­genossen­schaft eG, insbeson­dere der voll­ständigen Ein­zahlung der Genossen­schafts­anteile und des Auf­geldes, abhängig.

f) Während der Dauer des Miet­ver­hält­nisses ver­zichtet der Mieter auf die Kündigung seiner Mit­glied­schaft in der dvgeno Deutsche Ver­mieter­genossen­schaft eG.

(2) Wird der Mietvertrag gekündigt oder wünscht der Mieter trotz der Verein­barung über den Kündigungs­aus­schluss eine vor­zeitige Auf­hebung des Miet­ver­hält­nisses, so ist die dvgeno unver­züglich zu infor­mieren.

IV. GESELLSCHAFTER­­VER­SAMM­LUNG, KÜNDIGUNG, FORT­­­SETZUNG DER GESELL­­SCHAFT

§ 11 Gesellschafterversammlung

(1) Die Gesellschafter entscheiden über die An­ge­legen­heiten der Gesell­schaft durch Be­schlüsse. Gesell­schafter­beschlüsse er­folgen mit ein­facher Mehr­heit der in der Gesell­schafter­versamm­lung an­wesenden Stimmen. Jeder Gesell­schafter hat eine Stimme.

(2) Die Gesellschafterversammlung findet jährlich, spätes­tens bis zum 30.06., am Sitz der Gesell­schaft statt. Sie ist in Text­form mit einer Frist von 17 Tagen durch die Geschäfts­führerin ein­zu­berufen. An­träge von Gesell­schaftern auf weitere Tages­ordnungs­punkte sind schrift­lich bis sieben Tage vor dem Termin der Gesell­schafter­versamm­lung bei der Geschäfts­führerin ein­zu­reichen.

(3) Ein Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung durch seinen Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner, volljährige Kinder, durch einen anderen Gesellschafter vertreten lassen. Eine Vertretungsvollmacht bedarf der Schriftform. Ein Gesellschafter kann nicht mehr als zwei andere Gesellschafter vertreten.

(4) Die Gesellschafterversammlung ist unab­hängig von der Anzahl der ver­tre­tenen Stimmen beschluss­fähig.

§ 12 Kündigung

(1) Die Kündigungsfrist beträgt 2 Jahre. Die Kündi­gung der Mit­glied­schaft ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäfts­jahres schriftlich oder in Textform ein­zu­reichen.

(2) Wird die dem Gesellschafterverhältnis zugrundeliegende Immobilie veräußert, hat der Gesellschafter dies der Gesellschaft innerhalb zwei Wochen nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags anzuzeigen. Mit Übergang von Nutzen und Lasten auf den neuen Eigentümer ruht das Gesellschaftsverhältnis bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist. Die Gültigkeit des § 8 (5) bleibt davon unberührt.

(3) Soll die dem Gesellschafterverhältnis zugrundeliegende Immobilie vom Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person selbst genutzt werden, so ist dies der Gesellschaft innerhalb zwei Wochen nach Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs anzuzeigen. Mit Beendigung des Mietverhältnisses ruht das Gesellschaftsverhältnis bis zum Ende der regulären Kündigungsfrist. Die Gültigkeit des § 8 (5) bleibt davon unberührt.

§ 13 Sonderkündigungsrecht

(1) Jeder neu beigetretene Gesell­schafter erhält ein ein­maliges Sonder­kündigungs­recht.

(2) Dieses Sonderkündigungsrecht kann unter folgenden Bedingungen ausgeübt werden: für die dem neuen Gesellschaftsverhältnis zugrunde liegende Immobilie ist nach Ablauf von drei Monaten nach Vermarktungsbeginn durch die Gesellschaft noch kein Mietvertrag zustande gekommen. Vermarktungsbeginn ist der Zeitpunkt, an dem der Gesellschaft alle für die Vermietung relevanten Informationen, Unterlagen und Aufnahmen zur Verfügung standen.

(3) Die Sonderkündigung muss der Gesellschaft innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Drei-Monatsfrist schriftlich oder in Textform erklärt werden. Mit Zugang bei der Gesellschaft ist die Kündigung wirksam.

§ 14 Fortsetzung der Gesell­schaft

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Ge­sell­schaft aus, so wird die Gesell­schaft mit den ver­blei­benden Gesell­schaftern fort­gesetzt.

(2) Durch Liquidation, Tod oder andere gleich­artige Um­stände eines Gesell­schafters wird die Gesell­schaft nicht be­endet. Sie wird mit dem Liquidator, dem Erben oder Rechts­nachfolger fortgesetzt.

(3) Falls ein Privatgläubiger eines Gesellschafters den Gesellschaftsvertrag gem. § 725 BGB kün­digt oder wenn über das Ver­mögen eines Gesell­schafters das Insolvenz­ver­fahren er­öffnet oder die Eröff­nung des Insolvenz­ver­fahrens mangels Masse ab­ge­lehnt wird, so bleibt die Gesell­schaft be­stehen. Der betrof­fene Gesell­schafter scheidet mit Zu­gang der Kündi­gung oder mit Zu­stellung des Be­schlusses über die Er­öff­nung des Insolvenz­ver­fahrens oder der Ab­lehnung der Eröff­nung des Insolvenz­ver­fahrens mangels Masse aus der Gesell­schaft aus.

§ 15 Salvatorische Klausel

(1) Erweisen sich einzelne Bestimmungen dieses Ver­trages als unwirk­sam, so bleibt der Ver­trag im Übrigen wirk­sam. An die Stelle der un­wirk­samen Be­stim­mung tritt eine Bestim­mung, die dem Willen der Gesell­schaft sowie dem Sinn und Zweck dieses Ver­trages am meisten entvsprechen würde.

§ 16 Schriftform

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Ver­trages bedür­fen der Schrift­form.

Stand 01.03.2024