Satzung dvgeno Deutsche Vermieter­genossenschaft eG

I. Firma, Sitz und Gegen­stand der Genossenschaft

§ 1 Firma und Sitz

(1) Die Firma der Genossenschaft lautet

dvgeno Deutsche Vermietergenossenschaft eG

(2) Der Sitz der Genossenschaft ist München.

§ 2 Förderzweck der Genossenschaft

(1) Förderzweck der Genossenschaft ist die Förderung des Erwerbs und der Wirtschaft der Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes.

(2) Die Förderung wird vor allem dadurch erreicht, dass Mitglieder in verschiedensten Formen Einkommen aus diesem gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielen, sowie Vorteile aus vielfältigen Kooperationsvereinbarungen ziehen können (näheres, insbesondere die Miteinbeziehung von investierenden Mitgliedern, regelt die Förderrichtlinie der Genossenschaft).

§ 3 Gegenstand der Genossenschaft

(1) Die Genossenschaft ist in nachfolgenden Unternehmensbereichen tätig:

a) Mietverwaltung von Mietimmobilien.

b) Gemeinschaftlicher Vermieterschutz gegen Mietausfall.

c) Kooperation mit Fachbetrieben aus den Bereichen Energiehandel,

d) Reparatur- und Handwerkerservice usw.

(2) Es ist der Genossenschaft erlaubt, die Durchführung sonstiger Geschäfte zu tätigen, die geeignet sind, dem Zweck der Genossenschaft förderlich zu sein.

(3) Die Genossenschaft ist berechtigt, einzelne Geschäftsbereiche oder Tätigkeitsfelder innerhalb Ihres Aufgabenbereiches und der Verwaltung auf Dritte zu übertragen (näheres regelt die Allgemeinen Geschäftsordnung der Genossenschaft, im folgenden AGO genannt).

(4) Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.

(5) Die Genossenschaft kann sich auch an anderen Unternehmen beteiligen, diese erwerben oder neu gründen, sofern dies im Interesse der Förderrichtlinien der Genossenschaft liegt.

(6) Die Genossenschaft achtet darauf, dass alle Investitionen grundsätzlich aus Mitteln der Mitgliedschaft getätigt werden (näheres regelt die AGO der Genossenschaft).

II. Mitgliedschaft, Nachschusspflicht, Geschäftsanteil

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied können

a) natürliche Personen

b) Personengesellschaften

c) juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.

werden.

(2) Die Mitgliedschaft wird erworben durch

a) eine unbedingte Beitrittserklärung, die den Anforderungen des GenG entsprechen muss.

b) die Zulassung des Beitritts durch den Vorstand,

c) die vollständige Einzahlung der gezeichneten Geschäftsanteile auf das Konto der Genossenschaft.

(3) Das Mitglied ist in die Mitgliederliste einzutragen und hierüber vom Vorstand zu unterrichten.

§ 5 Investierende Mitglieder

(1) Die Genossenschaft kann Mieter der verwalteten Objekte als investierende Mitglieder zulassen.

(2) Die Zustimmung des Beitritts wird durch den Aufsichtsrat erteilt.

(3) In Anlehnung an den § 8 Abs. 2 GenG, können investierende Mitglieder die anderen Mitglieder in keinem Fall überstimmen. Beschlüsse der Generalversammlung, für die nach Gesetz oder Satzung eine Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen vorgeschrieben sind, können durch investierende Mitglieder nicht verhindert werden (näheres regelt die AGO der Genossenschaft).

§ 6 Ausschluss der Nachschusspflicht

(1) Die Nachschusspflicht ist ausgeschlossen.

(2) Alle Mitglieder haften mit ihren gezeichneten Geschäftsanteilen.

§ 7 Geschäftsanteil und Eintrittsgeld

(1) Der Geschäftsanteil wird auf Euro 50,- festgesetzt.

(2) Für die Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, mindestens einen Geschäftsanteil zu übernehmen.

(3) Jeder Geschäftsanteil ist sofort nach erklärtem Beitritt zur Genossenschaft einzuzahlen.

(4) Eine Übernahme weiterer Geschäftsanteile ist zulässig und notwendig. Die Gesamtzahl der zu übernehmenden Pflichtanteile richtet sich nach den Kriterien Nettokaltmiete und Inanspruchnahme von Servicepaketen. Näheres regelt die AGO der Genossenschaft.

(5) Bei der Übernahme der Geschäftsanteile ist ein Eintrittsgeld zu zahlen. Dieses ist in voller Höhe sofort fällig. Es ist in keiner Form rückzahlbar. Die Höhe des Eintrittsgeldes wird durch Vorstandsbeschluss festgelegt.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

a) Kündigung (§ 9 dieser Satzung)

b) Übertragung der Geschäftsanteile (näheres regelt die AGO der Genossenschaft)

c) Tod (näheres regelt die AGO der Genossenschaft)

d) Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person im Rahmen des GenG.

e) Ausschluss des Mitglieds (näheres regelt die AGO der Genossenschaft)

§ 9 Kündigung der Mitgliedschaft

(1) Die Kündigungsfrist beträgt 2 Jahre. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich einzureichen.

(2) Teilkündigungen von Geschäftsanteilen sind zulässig, sofern dadurch die Pflichteinlage nach § 7 nicht unterschritten wird.

(3) Das Mitglied scheidet aus der Genossenschaft zu dem Jahresschluss aus, zu dem die Kündigung fristgerecht erfolgt ist.

(4) Jedes Mitglied hat das Recht an der Übertragungsmöglichkeit von Geschäftsanteilen im Rahmen des Treuhandverfahrens der Genossenschaft teilzunehmen (näheres regelt die AGO der Genossenschaft).

§ 10 Auseinandersetzung

(1) Nach Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt eine Auseinandersetzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied.

(2) Darüber hinaus sind bei der Auseinandersetzung die gesetzlichen Rahmenbedingungen des GenG einzuhalten.

§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedem Mitglied sind die gesetzlichen Rechte nach GenG einzuräumen.

(2) Jedes Mitglied hat das Recht, über die Vorteilsvereinbarungen regelmäßig informiert zu werden.

(3) Hierzu erteilt das Mitglied der Genossenschaft mit der Beitrittserklärung die Erlaubnis, schriftlich, elektronisch und telefonisch durch die Genossenschaft oder eines beauftragten Dritten kontaktiert zu werden (näheres regelt die AGO der Genossenschaft).

(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet Rundschreiben, Protokolle, Beschlüsse, Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln.

III.Organe der Genossenschaft

§ 12 Generalversammlung

(1) Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Generalversammlung. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben.

(2) Das Stimmrecht geschäftsunfähiger oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkter natürlicher Personen sowie das Stimmrecht von juristischen Personen wird durch ihre gesetzlichen Vertreter, das Stimmrecht von Personenhandelsgesellschaften durch zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter, ausgeübt.

(3) Das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter können Stimmvollmacht erteilen. Für die Vollmacht ist die schriftliche Form erforderlich. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten.

(4) Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist beschlussfähig. Die Einberufung hat schriftlich zu erfolgen mit einer Frist von 17 Tagen (näheres regelt die AGO der Genossenschaft).

(5) Bei Beschlussfassungen dürfen die Stimmen investierender Mitglieder nur im Rahmen des § 5 dieser Satzung gewichtet werden (näheres regelt die AGO der Genossenschaft).

(6) Beschlüsse zur Änderung der Satzung, zur vorzeitigen Abberufung von Vorstand und Aufsichtsrat, bedürfen einer Mehrheit von neunzig Prozent der abgegebenen Stimmen.

(7) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder sein Stellvertreter, im Verhinderungsfall ein Vorstandsmitglied.

(8) Die Generalversammlung beschließt eine AGO (Allgemeine Geschäftsordnung).

(9) Beschlüsse zur Änderung der AGO bedürfen einer Mehrheit von fünfundsiebzig Prozent der abgegebenen Stimmen.

(10) Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Aufsichtsrates.

§ 13 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Zwei Vorstandsmitglieder können rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben. Die Genossenschaft kann auch durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten werden. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen i. S. d. § 181 2. Alt. BGB befreit. Einzelvertretungsbefugnis kann erteilt werden. Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege fassen.

(2) Die Amtsperiode des Vorstandes beträgt fünf Kalenderjahre. Dabei werden das Jahr der Bestellung und das Jahr der Beendigung nicht mit eingerechnet.

(3) Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern werden vom Aufsichtsrat abgeschlossen.

(4) Rechte und Pflichten des Vorstandes werden in der AGO der Genossenschaft geregelt.

§ 14 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern.

(2) Die Amtsperiode des Aufsichtsrates beträgt fünf Kalenderjahre. Das Jahr der Wahl und das Jahr der Wiederwahl wird nicht eingerechnet.

(3) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt. Der Aufsichtsrat kann schriftlich, telefonisch und auf elektronischem Wege Beschlüsse fassen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied der Beschlussfassung widerspricht.

(4) Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und überwacht die Leitung der Genossenschaft.

(5) Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates werden in der AGO der Genossenschaft geregelt.

IV. Rechnungswesen, Sonstiges

§ 15 Geschäftsjahr und Aufstellung Jahresabschluss

(1) Geschäftsjahr ist gleich Kalenderjahr. Das Gründungsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31.12.2016.

(2) Der Vorstand hat innerhalb von 9 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen.

(3) Zusammen mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand einen Geschäftsbericht aufzustellen.

(4) Jahresabschluss und Geschäftsbericht sind dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen.

(5) Regelungen zum Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag regelt die AGO der Genossenschaft

§ 16 Rücklagen

(1) Es ist eine gesetzliche Rücklage zu bilden.

(2) Die Rücklage ist zu bilden durch eine jährliche Zuweisung von 5% des Jahresüberschusses, und zwar solange, bis die Rücklage 5% der jeweiligen Bilanzsumme erreicht hat.

(3) Darüber hinaus können weitere Ergebnisrücklagen gebildet werden.

§ 17 Mindestkapital

(1) Auszahlung von Auseinandersetzungsguthaben an Mitglieder, die ausgeschieden sind oder einzelne Geschäftsanteile gekündigt haben, wird ausgesetzt, solange durch die Auszahlung das Eigenkapital der Genossenschaft (Geschäftsguthaben und Rücklagen) achtzig Prozent der gezeichneten Geschäftsanteile unterschreitet.

(2) Als Bemessungsgrundlage des Mindestkapitals des laufenden Geschäftsjahres werden die gezeichneten Geschäftsanteile zum 31.12. des Vorjahres herangezogen.

§ 18 Bekanntmachungen

(1) Die Bekanntmachungen erfolgen unter der Firma der Genossenschaft in der „Süddeutschen Zeitung“ mit Sitz in München sowie auf der Homepage der Genossenschaft.

§ 19 Prüfungsverband

(1) Die Genossenschaft ist Mitglied im pvdp Prüfungsverband Deutscher Wirtschafts-, Sozial- und Kulturgenossenschaften e.V.

§ 20 Gerichtsstand

(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist das Amtsgericht oder das Landgericht, das für den Hauptsitz der Genossenschaft zuständig ist.

Stand: 25.04.2018

Übersicht

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