Satzung dvgeno­Vermieter­schutz­gemeinschaft

Übersicht

I. NAME, SITZ UND GEGEN­STAND DER GESELL­SCHAFT

§ 1 Name der Gesellschaft

(1) Der Name der Gesellschaft lautet

dvgenoVermieterschutzgemeinschaft 2020

§ 2 Rechtsform, Geschäfts­führung

(1) Die Gesellschaft ist eine BGB-Innengesellschaft.

(2) Die Gesellschaft erwirbt kein Gesamthandvermögen und schließt als reine Innengesellschaft in eigenem Namen keine Geschäfte ab. Sie wird ausschließlich durch ihre geschäftsführende Gesellschafterin vertreten. Eine Haftung der übrigen Gesellschafter im Außenverhältnis wird nicht begründet.

(3) Die Vertretung der Gesellschaft wird der dvgeno Deutsche Vermietergenossenschaft eG – nachstehend als dvgeno bezeichnet – übertragen. Die übrigen Gesellschafter sind nicht zur Geschäftsführung berechtigt. Die dvgeno ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(4) Die Vergütung für die Verwaltungs- und Geschäftsführungstätigkeiten der dvgeno werden in einer gesonderten Vereinbarung der Gesellschaft mit der dvgeno festgelegt.

§ 3 Sitz der Gesellschaft

(1) Sitz der Gesellschaft ist

München

(2) Der Sitz der Gesellschaft richtet sich nach dem jeweiligen Sitz der dvgeno.

§ 4 Zweck der Gesellschaft

(1) Zweck der Gesellschaft ist die solidarische Finanzierung der Ausfall-, Verwaltungs- und Rechtsverfolgungskosten, die sich aus den von der dvgeno für die Gesellschafter verwalteten Immobilien ergeben.

II. BEGINN, DAUER, WEITERE GESELLSCHAFTER

§ 5 Beginn, Dauer

(1) Die Gesellschaft beginnt mit dem Beschluss ihrer Gesellschafter über diese Satzung.

(2) Die Gesellschaft wird auf unbestimmte Dauer beschlossen.

(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalen­derjahr.

§ 6 Beitritt weiterer Gesell­schafter

(1) Die Gesellschaft nimmt weitere Gesellschafter auf, sofern diese

a)  Mitglied der dvgeno Deutsche Vermietergenossenschaft eG sind und

b)  Mitglied der dvgenoVermieterServiceGemeinschaft sind und

c)  die Immobilie den durch die dvgeno festgelegten Objektrichtlinien der Gesellschaft entspricht.

(2) Der Beitritt zur Gesellschaft sowie die Annahme des Beitritts durch die Gesellschaft kann in Schrift-, Text- oder elektronischer Form erklärt werden.

Portrait des Aufsichtsrats Harald Leissl
Harald Leissl
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III. EINLAGEN, ERGEBNIS­BETEILIGUNG, LEISTUNGEN

§ 7 Einlage

(1) Die Gesellschafter leisten bei Eintritt in die Gesellschaft keine Einlage.

(2) Die Gesellschafter treten für die Dauer ihrer Beteiligung an der Gesellschaft alle Forderungen auf Miet-, Entschädigungs-, Betriebskostenzahlungen, die sich aus dem Mietverhältnis der dem Gesellschaftsverhältnis zugrundeliegenden Immobilie ergeben, an die Gesellschaft ab.

§ 8 Ergebnisbeteiligung

(1) Die Berechnung der Ergebnisbeteiligung erfolgt nach Kalendermonaten.

(2) Jeder einzelne Gesellschafter ist für seine jeweilige Immobilie in dem Verhältnis am Ergebnis beteiligt, in welchem die im Abrechnungszeitraum zu zahlende Warmmiete seiner Immobilie im Verhältnis zu den im Abrechnungszeitraum fälligen Gesamtmietforderungen aller Gesellschafter steht.

(3) Die Warmmiete umfasst die für die jeweiligen Immobilie vertraglich vereinbarte Kaltmiete bzw. den Entschädigungsanspruch gem. § 546a Abs. 1 BGB sowie die vereinbarten bzw. abgerechneten Nebenkosten­zahlungen.

(4) In die Berechnung der Gesamtmietforderungen aller Gesellschafter im Abrechnungszeitraum fliesen Nachzahlungen aus vorangegangenen Abrechnungszeiträumen sowie im Zusammenhang mit der Auflösung von Mietverhältnissen im Abrechnungszeitraum anfallende Abfindungen nicht mit ein.

(5) In die Berechnung sind auch die Immobilien einzubeziehen, deren Mietverhältnis in einem der drei vorangegangenen Kalendermonaten geendet hat. In diesem Fall ist die letzte aktuelle Gesamtmiete der Immobilie anzusetzen.

(6) Zur besseren Risikostreuung kann die dvgeno mit vergleichbar organisierten und aufgebauten Vermieterschutzgemeinschaften, bei denen sie ebenfalls als geschäftsführende Gesellschafterin fungiert, Abrechnungsgemeinschaften bilden.

(7) Abfindungszahlungen von Mietern, die im Zusammenhang mit der Auflösung von Mietverhältnissen entstehen, werden nicht zur Ermittlung der Ergebnisbeteiligung herangezogen.

(8) Folgende Aufwendungen, ihre jeweiligen Immobilien betreffend, teilen sich die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Ergebnisbeteiligung gem. III.§ 8(2):

a)  Differenz zwischen den im jeweiligen Berechnungszeitraum fällig werdenden Gesamtmieten aller Gesellschafter gem. III.§ 8(4) und den tatsächlich eingegangenen Zahlungen aus Miet-, Entschädigungs-, Betriebskostenzahlungen im jeweiligen Abrechnungszeitraum.

b)  Vertragsanwalts-, Gerichts-, Inkasso- und Vollstreckungskosten, die im Berechnungszeitraum Namens und für Rechnung der Gesellschaft oder einzelner Gesellschafter und deren dem Gesellschaftsverhältnis zugrundeliegenden Immobilien für die Durchsetzung von Mietforderungen und Räumungen sowie zur Abwehr von Mietrückforderungen aufgrund der Mietpreisbremse geleistet wurden, unabhängig davon, in welcher Abrechnungsperiode der Zahlungsgrund entstanden ist.

c)  Im Berechnungszeitraum anfallende Vergütungen der dvgeno gem. I.§ 2(4).

§ 9 Leistungen der dvgeno

(1) Die durch die Vergütung gem. I.§ 2(4) ab­zugeltende Ver­waltungs­tätigkeit der dvgeno umfasst folgende Leis­tungen:

a) Notwendige Neu­vermie­tungen der dem unge­kündigten Gesell­schafter­verhältnis zu­grunde liegen­den Immo­bilien. Dies um­fasst Exposé­erstellung, Insertion, Durch­führung von Besich­tigungen, Bonitäts­prüfungen, Mieter­präsentation für Ve­rmieter, Miet­vertrag, proto­koll­ierte Wohnungs­über­nahmen und -über­gaben. Wohnungs­übernahmen von Mietern, deren Miet­verhältnis vor Bei­tritt zur Gesell­schaft bereits bestand, sind davon nicht erfasst.

b) Regelmäßige Umsetzung miet­vertraglich ver­ein­barter Index­anpas­sungs­klauseln.

c) Einmal jährlich Er­stellung und Ab­rechnung umlage­fähiger Neben­kosten mit dem Mieter sowie die sich daraus er­gebende An­passung der Neben­kosten­vor­aus­zahlungen. Be­rech­nungs­­grund­­lage ist die je­weilige, vom Gesell­schafter der dvgeno zur Ver­fügung gestellte voll­ständige und korrekte Haus­geld­abrechnung.

d) Entgegennahme von Kündigungen

e) Organisation und Abwicklung von Miet­sicher­heiten.

(2) Folgende Verwaltungs­leistungen der dvgeno sind nicht von der Ver­gütung gem I.§ 2(4) umfasst und werden mit dem jeweiligen Gesell­schafter indivi­duell nach der jeweils aktuellen Vergütungs­tabelle der dvgeno abge­rechnet:

a) Verhandlungen mit Mietern über eine Miet­vertrags­au­lösung vor Ablauf von Kündigungs­aus­schluss­fristen. Die dvgeno wird vor­zeitigen Miet­vertrags­auf­lösungen nur zu­stimmen, wenn die mit dem Mieter ver­ein­barte Ab­findungs­zahlung den zusätzlich ent­stehenden Ver­gütungs­anspruch der dvgeno gegenüber dem Gesell­schafter voll­ständig abdeckt.

b) Über die in III.§ 9(1) aufgeführten Ver­waltungs­leis­tungen hinaus­gehende Leis­tungen, wie zum Bei­spiel Organi­sation von Reno­vierungs- und Wartungs­arbeiten, Aus­ein­ander­setzungen mit dem Mieter über Mängel an der Miet­sache etc.

§ 10 Voraussetzungen

(1)     Die gemeinschaftliche Tragung von Kosten gem. III.§ 8(8) setzt voraus, dass die dem Gesellschafterverhältnis zugrundeliegende Immobilie

a)  die bei Beginn des zugrundeliegenden Mietverhältnisses geltenden Objektrichtlinien dauerhaft erfüllt oder

b)  bei einer Neuvermietung die dann geltenden Objektrichtlinien erfüllt

c)  bei gekündigten Mietverhältnissen spätestens zwei Wochen nach Kündigung die dvgeno oder ein von ihr vorgeschlagener Kooperationsmakler mit der Neuvermietung beauftragt wurden.

d)  bei gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsauseinandersetzungen der Gesellschafter, der Eigentümer der betroffenen Immobilie ist, das Vorgehen der Geschäftsführerin nicht behindert.

§ 11   Auszahlung

(1) Die Zahlung der vertraglich fälligen Mieten wird den Gesellschaftern bis zum 5. Bankarbeitstag des jeweiligen Monats angewiesen, unabhängig davon, ob die jeweiligen Mieten tatsächlich eingegangen sind.

(2) Bei der Auszahlung wird ein von der geschäftsführenden Gesellschafterin festgelegter Anteil der Kaltmiete als Solidarumlage einbehalten. Diese Solidarumlage dient der Finanzierung der in III.§ 8(8) festgelegten gemeinsam zu tragenden Aufwendungen und der sich aus der erforderlichen Mitgliedschaft in der dvgenoVermieterServiceGemeinschaft ergebenden Serviceumlage. Jeder Gesellschafter verpflichtet sich zur Erbringung von mindestens 48 monatlichen Umlagen. Die geschäftsführende Gesellschafterin ist berechtigt, die Solidarumlage bei Bedarf an geänderte Anforderungen anzupassen.

(3) Ein sich aus der Abrechnung gem. III.§ 8 ergebender Überschuss wird vorgetragen. Ein sich ergebender Fehlbetrag wird zuerst aus vorgetragenen Überschüssen ausgeglichen, danach aus der Erhöhung der Solidarumlage.

(4) Erfüllt die dem Gesellschafterverhältnis zugrundeliegende Immobilie die bei Eintritt in die Gesellschaft geltenden Objektrichtlinien nicht mehr, so erfolgt ein Monat nach Feststellung der Nichterfüllung die Auszahlung der Mieten nur noch nach tatsächlichem Zahlungseingang. Die Übernahme von Leistungen gem. III.§ 8(8) bleibt solange ausgesetzt, bis die Objektrichtlinien wieder erfüllt werden. Gleichwohl ist die Solidarumlage weiterhin mit zu erbringen.

IV. GESELLSCHAFTER­­VER­SAMM­LUNG, KÜNDIGUNG, FORT­­­SETZUNG DER GESELL­­SCHAFT

§ 12 Gesellschafterversammlung

(1) Die Gesellschafter entscheiden über die Angelegenheiten der Gesellschaft durch Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der in der Gesellschafterversammlung anwesenden Stimmen. Jeder Gesellschafter hat eine Stimme.

(2) Die Gesellschafterversammlung findet jährlich, spätestens bis zum 30.06., am Sitz der Gesellschaft statt. Sie ist in Textform mit einer Frist von 17 Tagen durch die Geschäftsführerin einzuberufen. Anträge von Gesellschaftern auf weitere Tagesordnungspunkte sind schriftlich bis sieben Tage vor dem Termin der Gesellschafterversammlung bei der Geschäftsführerin einzureichen.

(3) Ein Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung durch seinen Ehepartner, eingetragenen Lebenspartner, volljährige Kinder oder durch einen anderen Gesellschafter vertreten lassen. Eine Vertretungsvollmacht bedarf der Schriftform. Ein Gesellschafter kann nicht mehr als zwei andere Gesellschafter vertreten.

(4) Die Gesellschafterversammlung ist unabhängig von der Anzahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig.

§ 13 Kündigung

(1) Die Kündigungsfrist beträgt 2 Jahre. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich einzureichen.

(2) Mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft wird ein vorgetragenes Guthaben aus nicht verbrauchten Solidarumlagen gem. III.§ 11(3) ausbezahlt.

(3) Wird die dem Gesellschafterverhältnis zugrundeliegende Immobilie veräußert, hat der Gesellschafter dies der Gesellschaft innerhalb zwei Wochen nach Abschluss des notariellen Kaufvertrags anzuzeigen. Mit Übergang von Nutzen und Lasten auf den neuen Eigentümer ruht die Teilnahme am Gesellschaftsergebnis und die Verpflichtung zur Leistung der Solidarumlage bis zum Ende der Kündigungsfrist. Die Verpflichtung gem. § 11 (2) Satz 3 bleibt davon unberührt.

(4) Soll die dem Gesellschafterverhältnis zugrundeliegende Immobilie vom Gesellschafter oder einer ihm nahestehenden Person selbst genutzt werden, so ist dies der Gesellschaft innerhalb zwei Wochen nach Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs anzuzeigen. Mit Beendigung des Mietverhältnisses ruht die Teilnahme am Gesellschaftsergebnis und die Verpflichtung zur Leistung der Solidarumlage bis zum Ende der Kündigungfrist. Die Verpflichtung gem. § 11 (2) Satz 3 bleibt davon unberührt.

§ 14 Fortsetzung der Gesell­schaft

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wird die Gesellschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt.

(2) Durch Liquidation, Tod oder andere gleichartige Umstände eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht beendet. Sie wird mit dem Liquidator, dem Erben oder Rechtsnachfolger fortgesetzt.

(3) Falls ein Privatgläubiger eines Gesellschafters den Gesellschaftsvertrag gem. § 725 BGB kündigt oder wenn über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird, so bleibt die Gesellschaft bestehen. Der betroffene Gesellschafter scheidet mit Zugang der Kündigung oder mit Zustellung des Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse aus der Gesellschaft aus.

§ 15 Salvatorische Klausel

(1) Erweisen sich einzelne Bestimmungen dieses Ver­trages als unwirk­sam, so bleibt der Ver­trag im Übrigen wirk­sam. An die Stelle der un­wirk­samen Be­stim­mung tritt eine Bestim­mung, die dem Willen der Gesell­schaft sowie dem Sinn und Zweck dieses Ver­trages am meisten entvsprechen würde.

§ 16 Schriftform

(1) Änderungen und Ergänzungen dieses Ver­trages bedür­fen der Schrift­form.

Stand 01.01.2021