Leihverträge für Küchen: Warum Vermieter und Makler vorsichtig sein müssen

Bei älteren Küchen in Mietwohnungen scheuen viele Vermieter das Reparaturrisiko. In vielen Ratgebern wird das Verleihen der Küche als Lösung präsentiert. Wie es sich wirklich damit verhält klären wir hier
Inhaltsverzeichnis

In vielen Mietwohnungen gehört eine Einbauküche mittlerweile zur Standard­ausstattung. Doch was auf den ersten Blick wie ein einfacher Zusatz wirkt, kann rechtlich und steuerlich schnell zur Falle werden – besonders dann, wenn Vermieter mit sogenannten “Küchen­leih­ver­trägen” arbei­ten. Die dvgeno erklärt, welche Risiken bestehen und welche Lösungen wirklich rechts­sicher sind.

Mietpreisbremse: Risiko Rückzahlung & Bußgelder

Fällt die Wohnung unter die Mietpreisbremse, darf die Miete maximal 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete ohne Küche liegen. In der Praxis wird jedoch häufig die Vergleichsmiete “mit Küche” angesetzt – ein Fehler mit teuren Folgen.

Mieter können

  • die Vergleichsmiete ohne Küche heranziehen,
  • zu viel gezahlte Miete bis zu 30 Monate rückwirkend zurück­fordern,
  • nach der geplanten Reform  der Mietpreisbremse möglicherweise noch weiter zurückgehen.
  • nach der geplanten Reform der Mietpreisbremse drohen zusätz­lich hohe Bußgelder für Vermieter.

Mietrecht: Leihe oder Miete?

Sobald die Miete wegen der Küche de facto höher ist, handelt es sich nicht mehr um eine unentgeltliche Leihe, selbst wenn ein Leihvertrag vorliegt. Rechtlich wird daraus eine Miet­ver­ein­barung – mit klaren Folgen:

Der Vermieter trägt Reparatur- und Ersatzpflichten für die Küche

Auch außerhalb der Miet­preis­bremse können Gerichte einen Küchen­zu­schlag anerkennen.

Steuerrecht: Die größte Gefahr für Vermieter

Steuerlich ist ein Leihvertrag mit “unentgeltlicher Überlassung” be­son­ders problematisch.

Die Finanzverwaltung kann daraus schließen:

  • keine Einnahme­erzielungsabsicht ⇒ keine Abschreibung der Küche möglich,
  • gleichzeitig wird ein in der Miete versteckter Küchenzuschlag voll besteuert,
  • im Extremfall drohen Vorwürfe der Steuerverkürzung oder Steuer­hinter­ziehung.

Damit ist der vermeintliche clevere Leihvertrag oft am Ende die teuerste Variante für Vermieter.

Rechtssichere Alternativen

Um Risiken zu vermeiden, empfiehlt die dvgeno zwei saubere Wege:

Option 1: Küche regulär mitvermieten

✔ klare vertragliche Grundlage
✔ Abschreibung möglich
✔ keine steuerlichen Graubereiche

Option 2: Küche an den Mieter verkaufen – auch auf Raten

Der Verkauf einer Küche ist steuerlich extrem attraktiv: Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften sind gem. § 23 EStG Abs. 2 Satz 2 steuerfrei.

  • Auch ein Ratenzahlungsaufschlag bleibt steuerfrei.
  • Durch einen Eigentums­vorbehalt bis zur letzten Rate hat der Vermieter Sicherheit.
  • Bei Auszug kann ein Rückkauf vereinbart werden, sofern Zustand und Preis passen.

Fazit der dvgeno

Leihverträge für Küchen sind in vielen Fällen riskant und können Vermietern hohe Mietrückzahlungen, steuerliche Nachteile und rechtliche Verpflichtungen einbringen. Wer sicher arbeiten möchte, sollte Küchen entweder regulär mit­vermieten oder verkaufen. Beide Wege sind rechtlich sauber und wirtschaftlich kalkulierbar – und schützen Vermieter wie Makler gleichermaßen.

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