Ausländer abgelehnt – Vermieter verurteilt

Justitia mit Waage

Klare Ansage "an Deutsche" in Vermietungsanzeige führt zu klarem Urteil des Amtsgerichts Augsburg: 1.000 Euro Entschädigung

Ein Vermieter aus Augsburg muss einem aus Afrika stammenden Mietbewerber wegen Diskriminierung 1.000 Euro Entschädigung zahlen. Außerdem erhielt er die Androhung eines erheblichen Ordnungsgeldes. Dies für den Fall, dass er nochmals ein Inserat mit der Formulierung “vermiete nur an Deutsche” aufgebe.

In der Augsburger Allgemeinen hatte der Vermieter eine Wohnung angeboten: “…1 ZKB 40 m² sofort 394,- 102,- EBK m.F., Laminat, Garage auf Wunsch, an Deutsche…” Der Kläger, der aus Burkina Faso stammt, meldete sich trotzdem auf die Anzeige. Nach seiner Aussage vor Gericht habe der Vermieter am Telefon gefragt ob er Ausländer sei. Kurz danach habe der Vermieter aufgelegt.

Der Klage des abgelehnten Mietbewerbers wurde vollständig stattgegeben. Richter Andreas Roth (Az: 20 C 2566/19) sagte: “Diese offene Benachteiligung von Ausländern ist schlichtweg nicht hinnehmbar”.

Der 81-Jährige Vermieter begründete im Verfahren seine Formulierung damit, dass er in seinem Haus einmal Ärger mit einem türkischen Drogendealer gehabt habe. Die Einlassung des Richters darauf: “Verbrechen und Vergehen werden von Menschen begangen, nicht von Staatsangehörigen”.

Welche Staatsbürgerschaft der Interessent hatte, ist nicht bekannt. Das Gericht habe dem beklagten Vermieter jedoch ohnehin nicht geglaubt, sich allein auf die Staatsangehörigkeit zu beziehen.

In der Vergangenheit wurden schon von anderen Gerichten Ausländern Schadensersatz zugesprochen, weil sie wegen ihrer Herkunft bei Vermietungen abgewiesen worden waren. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes schätzt, dass sich etwa 70 Prozent der Menschen mit Migrationshintergrund bei der Wohnungssuche diskriminiert fühlen.

Minenfeld Mieterablehnung geschickt umgehen

Das Urteil ist nicht so zu verstehen, dass ein Eigentümer an Ausländer vermieten müsse! Vielmehr darf er keinen pauschalen Ausschluss aufgrund der Herkunft machen. Und eine individuelle Absage darf er nicht mit der Tatsache begründen, das der Bewerber Ausländer sei. Das wäre beides ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG).

Als Vermieter muss man eine Ablehnung nicht begründen. Man sollte das auch nie tun. Ganz elegant lässt sich jede Gefahr vermeiden, wenn man den Vermietungsvorgang von Profis im dvgeno VermieterService erledigen lässt.

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Autor:
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Harald Leissl
geb. 1957 Fachwirt Finanzberatung (IHK) Geprüfter Genossenschaftsberater (RBGP e.V.) Seit 1979 im Immobilienbereich als Berater, Verwalter und Projektentwickler aktiv.

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